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Handelsbrauch
Ein Handelsbrauch (auch
Usance) ist eine durch
kollektive Übung verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitte,
meist für bestimmte Geschäftszweige. Im Gegensatz zum
Gewohnheitsrecht, das nur durch langjährige Praxis sowie
Rechtsüberzeugung entsteht, können sich Handelsbräuche auch in
kürzerer Zeit bilden..
Handelsbräuche können sich nur im
Geschäftsverkehr unter
Kaufleuten entwickeln, sodass sie im Geschäftsverkehr zu
Verbrauchern nicht gelten. Voraussetzung für die Entwicklung
eines Handelsbrauchs ist die einheitliche, freiwillige und
dauerhafte tatsächliche Übung beteiligter Verkehrskreise. Die
konkrete Ausgestaltung kann dabei nach Ort und Branche durchaus
unterschiedlich sein. Handelsbräuche setzen keinen allgemeinen
Rechtsgeltungswillen voraus und stellen deshalb keine Rechtsnormen
dar.
In Deutschland sind Handelsbräuche aber
kraft Gesetzes (§ 346 HGB) bei
der Auslegung kaufmännischer Handlungen und Unterlassungen,
insbesondere Willenserklärungen, zu beachten. Das bedeutet, dass
Handelsbräuche zwischen Kaufleuten rechtlich verpflichtend sind,
auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden oder gar den
Beteiligten unbekannt waren. Sie verdrängen dispositives
Gesetzesrecht, gelten jedoch nicht, soweit sie zwingendem
Gesetzesrecht widersprechen. Individuelle, von den Handelsbräuchen
abweichende Vereinbarungen genießen Vorrang vor Handelsbräuchen.
Quellen