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Kreditinstitut

Ein Kreditinstitut oder Geldinstitut ist ein Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In Deutschland ist dies in § 1 Kreditwesengesetz (KWG) vom Gesetzgeber definiert. Die Gesamtheit aller Kreditinstitute sowie die gesetzlichen oder sonstigen Regelungen werden unter dem Begriff Bankwesen, auch Kreditwesen, zusammengefasst.

„Kreditinstitut“ und „Bank“ werden umgangssprachlich häufig gleichgesetzt. Es gibt jedoch fachliche Differenzierungen mit „Kreditinstitut“ als Oberbegriff für die Unterbegriffe „Bank“, „Sparkasse“ etc. Kreditinstitute gibt es in unterschiedlichen Rechtsformen. Banken weisen unter ihnen die längste Geschichte auf. D

Um den Geschäftszweck eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts zu definieren, hat sich das deutsche Bankenaufsichtsrecht dazu entschieden, einzelne banktypische Geschäftsarten im Rahmen einer abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a KWG aufzunehmen. Bankgeschäfte gelten damit juristisch als ein bestimmter Rechtsbegriff. Wegen der abschließenden Aufzählung gibt der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung deutlich zu erkennen, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt („enumeratio ergo limitatio“). Dadurch hat die Aufzählung Ausschlusswirkung für alle nicht von der Regelung erfassten Tatbestände und kann nicht durch Auslegung erweitert werden. Dies bringt den beteiligten Kreisen Rechtssicherheit, denn entweder gehört ein bestimmtes Geschäft zu den Bankgeschäften oder nicht.

Alle Bankgeschäfte werden im Rahmen einer Legaldefinition inhaltlich und vom Umfang her im KWG vorgegeben. Unternehmen, die Bankgeschäfte in Deutschland betreiben wollen, benötigen nach § 32 KWG eine Erlaubnis der Bankenaufsicht.

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Quellen

Weblinks