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Zahlungsmittel
Unter einem Tausch- oder Zahlungsmittel versteht man ein Objekt oder auch ein erwerbbares Recht, das ein Käufer einem Verkäufer übergibt, um Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.
Tauschmittel sind unter anderem Gegenstände (Kunst, Waffen), Metalle, Substanzen mit entsprechendem oder übersteigendem Gegenwert, die man gegen Waren und Dienstleistungen eintauschen kann. Früher waren häufige Tauschmittel beispielsweise Salz, Gewürze, Edelmetalle oder Bronze-Gerätegeld (z. B. Beile, Pfeilspitzen, Halsringe), Felle, Vieh (pecunia von pecu) in einigen Südsee-Regionen auch Muscheln bzw. Kauri-Schnecken oder sogar Frauen üblich.
Praktischer als Zahlungsmittel waren Dinge ohne materiellen Wert, wie das Kerbholz oder bunt bedrucktes Papier.
Bis 1914 waren in Deutschland Kurantmünzen allgemein akzeptiertes Zahlungsmittel. Heutzutage ist Bargeld in Form von unedlen Münzen bzw. Scheidemünzen und Scheinen Zahlungsmittel, auch wenn sein Sachwert weit geringer ist als der des damit erworbenen Gutes. Daneben existieren eine Vielzahl von elektronischen und kartengestützen Zahlungssystemen,
man spricht vom sogenannten unbaren Zahlungsverkehr. Dieser basiert ausschließlich auf Buchgeld.
Gesetzliches Zahlungsmittel
Ein gesetzliches Zahlungsmittel ist ein Zahlungsmittel, durch dessen Hergabe nach den Gesetzen eines Landes eine Geldschuld mit rechtlicher Wirkung erfüllt und damit getilgt werden kann und die ein Gläubiger zu akzeptieren hat (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang): Ein Gläubiger ist verpflichtet, die Tilgung einer Geldschuld mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu akzeptieren, sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde; von Seiten des Schuldners ist die Tilgung einer Geldschuld mit etwas anderem als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z. B. Zahlung in ausländischer Währung oder mit Kreditkarte) nur dann möglich, wenn diese Möglichkeit zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart oder vom Gläubiger nachträglich akzeptiert wird, wozu dieser aber nicht verpflichtet ist.
Früher gab es in Deutschland für Scheidemünzen und teilweise auch Banknoten einen durch Gesetz geregelten summenmäßig begrenzten oder gar keinen Annahmezwang; nur Kurantmünzen waren unbegrenzt anzunehmen.
In den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EWU ist seit dem 1. Januar 2002 das Euro-Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel. Hierbei sind : gemäß die von der EZB ausgegebenen Euro-Scheine das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel.
Beim Euro-Münzgeld gibt es hingegen eine eingeschränkte Annahmepflicht, denn gemäß der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Art. 11 Satz 3 ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde […] niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“
Euro-Gedenkmünzen müssen ebenfalls lediglich in begrenztem Umfang akzeptiert werden. Bei Zahlungen, die nur aus Gedenkmünzen bestehen, müssen Beträge bis 200 Euro akzeptiert werden; erfolgt eine Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist auch hier niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Gedenkmünzen, die auf Euro lauten, sind mit Ausnahme der
2-Euro-Münzen nur in den Ausgabeländern gesetzliche Zahlungsmittel.