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Eurozeichen

Das Eurozeichen () ist das Währungssymbol des Euros. Es wurde am 12. Dezember 1996 der Öffentlichkeit vorgestellt und 1997 von der Europäischen Kommission der EG-Staaten als Symbol für eine europäische Gemeinschaftswährung eingeführt. Es soll auf einem 1974 als Studie geschaffenen Entwurf des ehemaligen Chefgrafikers der Europäischen Gemeinschaft (EG), Arthur Eisenmenger, basieren. Dagegen erklärt die Europäische Kommission, es sei von einem vierköpfigen, namentlich nicht genannten Team entwickelt worden.

Das Eurozeichen ist ein großes aber rundes E, das in der Mitte statt einem zwei waagerechte Striche besitzt, also ein E mit Querstrich (oder auch wie ein C mit einem Gleichheitszeichen (=) kombiniert). Es erinnert an den griechischen Buchstaben Epsilon () und damit an den antiken Ursprung Europas. Die zwei geraden Striche (Parallelen) symbolisieren die Stabilität des Euros.

Die konstruierte, statische Ursprungsgrafik wurde von den Schriftentwerfern bald als neues Währungszeichen akzeptiert (vergleichbar den Zeichen für Dollar $, Naira ₦, Pfund £, Won ₩ oder Yen ¥), was ihm den Rang eines schriftspezifischen Zeichens einbrachte, das sich formell den Buchstabenformen einer Schriftfamilie unterordnen muss.


Symbol

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/8/8f/Euro_symbol.svg/240px-Euro_symbol.svg.png

Bemessung

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/5/57/Euro_Construction.svg/293px-Euro_Construction.svg.png
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Verschiedene Schriftarten

Datei:EuroVarianten.png


Kann das Zeichen nicht dargestellt werden, weil es in der verwendeten Schriftart oder dem Zeichensatz fehlt, so sollte es durch die Abkürzung EUR oder das Wort Euro ersetzt werden. Die Schreibweisen Eur und EURO sind nicht gültig.


Siehe auch

Weblinks

Quellen

Bildernachweis

  • Symbol: European Commission [Public domain], via Wikimedia Commons
  • Bemessung: Erina [Public domain], via Wikimedia Commons
  • Schriftarten: Diese Datei erreicht nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe. Liegt eine einfache Wiedergabe vor, so erreicht sie ebenfalls nicht das „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. BGH GRUR 90, 669 – Bibelreproduktion), um den Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können. Die Befugnis zur Nutzung der Datei richtet sich daher nach Befugnis zur Nutzung des Originals. Die Datei ist folglich gemeinfrei.